Satzung der Arbeits- und Schutzgemeinschaft Fort Hahneberg e.V.

In der Fassung vom 30.3.2012

§1 Name und Sitz des Vereins

Der gemeinnützige Verein führt den Namen ,,Arbeits- und Schutzgemeinschaft Fort Hahneberg e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen. Sitz des Vereins ist: Hahnebergweg 50,13593 Berlin (Spandau).

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Die Arbeits- und Schutzgemeinschaft Fort Hahneberg e.V. sieht es als Inhalt ihrer Tätigkeit:

  • das Fort Hahneberg vor weiterer Zerstörung und Missbrauch zu schützen,
  • das Fort auf Grund seines historischen Zeugniswertes als bau-, kultur-, und militärgeschichtliche Festungsruine zu erhalten,
  • durch Sicherungs- und Aufräumarbeiten weitere Besichtigungsbereiche zu erschließen,
  • bei allen manuellen Tätigkeiten, die im Fort Hahneberg für Flora und Fauna entstandenen Biotopstrukturen mit überregionaler Bedeutung und hohem Naturschutzwert weitgehend zu wahren und
  • durch allgemeine und spezielle Führungen das Fort-Hahneberg einem breiten Interessiertenkreis in Bedeutung, Zweck und Aufgabenstellung näher zu bringen.

Damit verfolgt die Arbeits- und Schutzgemeinschaft Fort Hahneberg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Selbstlosigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das ergibt sich auch aus den spezifischen Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen der Mitglieder und des Vorstandes der Arbeits- und Schutzgemeinschaft Fort Hahneberg:

1. Langfristig planmäßige Leitung des Vereins durch

  • die Erarbeitung und ständige Vervollkommnung des Inhalts und der Aufgabenstellung,
  • die inhaltliche Vorbereitung von Besprechungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen, sowie sich die daraus ergebenden Beschlüsse und Aufgabenstellungen,
  • die Verbindung zum Kunstamt Spandau und zur gesellschaftlichen Öffentlichkeit und
  • die Repräsentation des Vereins.

2. Gestaltung des Geschäftsbereiches durch

  • die organisatorische Vorbereitung von Besprechungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen,
  • die Führung des Mitgliedernachweises,
  • der geordneten Aufbewahrung des allgemeinen Schriftverkehres, der Protokolle und der Berichte,
  • den ordnungsgemäßen Nachweis der finanziellen und materiellen Mittel des Vereins,
  • die Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben und Festlegungen,
  • die Anlegung eines Archivs und
  • die Führung der Chronik.

3. Erarbeitung wissenschaftlich-theoretischer Inhalte zum Fort Hahneberg in den Bereichen

  • allgemeine historische Grundlagen und Zusammenhänge der Entwicklung Spandaus, Preußens und des deutschen Reiches,
  • für das Fort Hahneberg,
  • Auswirkungen der Militärbaugeschichte, der Militärarchitektur sowie der Festungsbaugeschichte auf die Bedeutung und Gestaltung des Fort Hahneberg und
  • Zuordnung der typischen Bezeichnungen und Begriffe des Festungswesens und der militärischen Gliederungen.

4.Inhalte der Führung kräftigen bei

  • den mündlichen Aussagen während der Führungen und
  • der schriftlichen und bildlichen Darstellung von Erklärungs- und Anschauungstafeln, Schau- bzw. Museumsräumen und Modellen.

5. Gestaltung einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit durch

  • Hinweishefte, Broschüren und Bücher,
  • Pressemitteilungen, Bekanntmachungen Werbung, Plakate und
  • Hinweistafeln im Außenbereich.

6. Organisation praktisch-manueller Tätigkeiten

  • zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher bei Führungen und Veranstaltungen im Fort Hahneberg und
  • zur Verbesserung und Erweiterung der Führungswege und von Besichtigungsschwerpunkten.

7. Anleitung und Betreuung der Jugendgruppe.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder über 18 Jahre. Der Antrag zur Aufnahme in die Arbeits- und Schutzgemeinschaft Fort Hahneberg ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und besitzt volles Stimmrecht.

Jugendliche unter 18 Jahren werden in der Jugendgruppe zusammengefasst und haben kein Stimmrecht. Mit Erreichen des 18.Lebensjahres werden sie ohne gesonderten Antrag zum ordentlichen Mitglied.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod des Mitgliedes,
b) Austritt des Mitglieds,
c) Ausschluss des Mitglieds.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet erst mit dem Ende des Jahres in dem der Austritt erklärt wird.

Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind oder vorsätzlich den Vereinszielen zuwider gehandelt haben, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren.

Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht grundsätzlich nicht.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind alle vom Verein überlassenen Gegenstände unaufgefordert dem Vorstand zu übergeben.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen der Arbeits- und Schutzgemeinschaft Fort Hahneberg teilzunehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Das passive Wahlrecht kann auch durch Vollmacht ausgeübt werden.

Alle Mitglieder sind verpflichtet den Beitrag im 1. Quartal eines jeden Jahres zu entrichten.

Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand Mitglieder aus dem Verein ausschließen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tages-Ordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
2. Entlassung des gesamten Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes,
4. Wahl der zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
5. Jede Änderung der Satzung,
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über alle Versammlungen, Zusammenkünfte, Beratungen und Veranstaltungen der Mitglieder sowie deren Festlegungen und Beschlüsse sind Berichte bzw. Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen sind. Die Niederschriften sind geordnet aufzubewahren.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand wird auf vier Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl.
Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Protokollführer zusammen. Er kann durch einen erweiterten Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung zu wählen ist, bei seiner Tätigkeit unterstützt werden.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen.

Der Verein wird gerichtlich und öffentlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung und Ausführung übertragener Aufgaben und Tätigkeiten. Er hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen, dies hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des sitzungsleitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind geordnet aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Vorstandsarbeit ehrenamtlich aus.

Für Arbeiten als Erklärer oder Kassierer werden die Vorstandsmitglieder den anderen Mitgliedern gleichgestellt und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§8a Ehrenvorsitz

Der Verein kann ein Mitglied, dass sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied wählen.

Der Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglied werden auf Lebenszeit gewählt und haben das Recht an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§9 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel materieller und finanzieller Art, die dem Verein zur Verfügung stehen, dürfen nur für die Zwecke im Sinn von §2 und §3 verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Arbeits- und Schutzgemeinschaft Fort Hahneberg kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschließen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Verpächter des Geländes Fort Hahneberg zur Nutzung zu, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Forts zu verwenden hat.

Unsere Satzung können Sie hier herunterladen.